Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen Asim S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. November 2011, GZ 46 Hv 97/11d 163, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Asim S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A 1 und 2) „sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B)“ (vgl jedoch 12 Os 119/06a verst. Senat, EvBl 2007/130, 700 und SSt 2007/35) schuldig erkannt.
Danach hat er durch die unter Vorhalt von Gaspistolen geäußerte sinngemäße Forderung nach der widerstandslosen und raschen Herausgabe allen Bargeldes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Raube unter Verwendung einer Waffe verübte,
A) weggenommen bzw abgenötigt, und zwar
1. am 9. Februar 2011 in P***** Gewahrsamsträgern der S***** ca 34.000 Euro;
2. am 5. Juli 2011 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Walid Z***** als Mittäter Gewahrsamsträgern der V***** ca 31.000 Euro;
B) wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, und zwar am 9. März 2011 in G***** Gewahrsamsträgern der R***** Bargeld.
Nur gegen den Schuldspruch zu B richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO.
Das undifferenziert aus den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorbringen in Richtung eines freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch stellt sich als das einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich zugelassenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dar („bei lebensnaher Betrachtung haben mich die Kraft und der erforderliche Mut ... gewiss nicht deswegen verlassen, bloß weil es zu einem Blickkontakt mit einem Bankbediensteten kam ...“; „ohne Nichtigkeit im Sinne des 281/1 Z 5 und 5a StPO ist nur die Feststellung möglich, dass ich mich vom Eingang wegen eines Sinneswandels abwandte, ....“) und verkennt den Anfechtungsumfang von Mängel und Tatsachenrüge.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584, 593).
Der Beschwerdeführer erweitert indes das Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung (US 5, 9), indem er „ausweislich der im Akt befindlichen Lichtbilder“ spekuliert, er habe „noch eine nicht unerhebliche Wegstrecke weitergehen und unterdessen die Kassenräumlichkeiten auf allfällige Hindernisse hin sichten müssen, ehe das für einen Raub eigentümliche Verhalten einsetzen hätte können“. Seine mangelnde Ausführungsnähe einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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