Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 11/11p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H***** GmbH, *****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2011, GZ 33 Nc 11/11p-2, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt, zum allfälligen weiteren Einschreiten in erster Instanz das Landesgericht Leoben.
Begründung:
Zu 33 Nc 11/11p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist ein Verfahren über einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bund anhängig. Zugleich mit der Vorlage eines Klageentwurfs „beantragte“ die Antragstellerin die Delegierung der Sache gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil sie ihre Ansprüche aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien bzw des Oberlandesgerichts Wien ableite.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Rechtskraft seiner Entscheidung zu 33 Nc 10/11s, mit der ein gleichlautender Antrag der Einschreiterin abgewiesen worden sei, zurück. Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre ( Schragel , AHG³ Rz 255, 257). Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS-Justiz RS0053097), wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schrage l, AHG³ aaO; 1 Nc 62/08w ua).
Die Antragstellerin leitet ihre Ansprüche unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab, sodass die Voraussetzungen für eine Delegation vorliegen. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128). Damit war nicht nur ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht, sondern für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag in erster Instanz zugleich ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Erstgericht zu bestimmen.
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