Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Cantarella V***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 216 U 145/09t des Bezirksgerichts Graz Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Im Hinblick auf die indizierte Beschlussfassung des Bezirksgerichts Graz Ost iSd § 450 StPO kommt eine Delegierung derzeit schon aus prozessökonomischen Überlegungen nicht in Betracht.
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