Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Privatbeteiligten Bernhard H***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08p 141, wurde Fritz D***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt und unter anderem gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2009 (AZ 12 Os 189/08y) zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 begehrte der in diesem Strafverfahren Privatbeteiligte Bernhard H***** die Erneuerung gemäß § 363a StPO.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil Privatbeteiligte zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert sind (vgl RIS Justiz RS0126446).
Demnach war zufolge Aussichtslosigkeit des angestrebten Rechtsbehelfs der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.
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