Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V***** A/S, *****, DK*****, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung, in eventu 33.000 EUR sA, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2011, GZ 2 R 55/11x 73, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Dezember 2010, GZ 6 Cg 261/08g 68, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Begründung:
Der Kläger begehrt den Austausch der von der Beklagten in seinem Niedrigenergiehaus eingebauten Fenster, in eventu die Zahlung von 33.000 EUR. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Austausch der Fenster binnen einer Frist von 4 Monaten.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung der Beklagten auf. Das Klagebegehren (Anm: im Sinne des Hauptbegehrens) sei zwar an sich berechtigt, jedoch im Hinblick auf eine mögliche Exekutionsführung zu unbestimmt. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung sei das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben.
Die Berufungsentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zwecks Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz zulässig sei.
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber innerhalb bestimmter Grenzen an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist ( Zechner in Fasching/Konecny ² § 519 ZPO Rz 60, § 526 Rz 29 je mwN; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 519 Rz 21; RIS-Justiz RS0042544, RS0042429).
Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.
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