Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Dr. Elga S***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 13/11f des Landesgerichts Krems an der Donau (4 St 17/11d der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, 21 Bs 239/11g des Oberlandesgerichts Wien) über den Antrag des Constantin Thomas R***** auf Delegierung „an ein anderes Oberlandesgericht“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 2 StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Antrag des auf Grundlage des § 65 StPO einschreitenden Constantin Thomas R***** auf Delegierung der zu AZ 34 Bl 13/11f beim Landesgerichts Krems an der Donau und zu 21 Bs 239/11g beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Strafsache „an ein anderes Oberlandesgericht“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen (14 Ns 63/10s; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 4).
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