Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 83 Abs 1, 127 StGB, AZ 32 U 24/11x des Bezirksgerichts Donaustadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil der Angeklagte keine Delegierungsgründe geltend gemacht hat (vgl § 39 Abs 2 StPO), die Zeugin Susanne L***** ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt hat und im Übrigen keine Hinweise für die Zulässigkeit der Vernehmung dieser Zeugin iSd § 247a Abs 1 StPO aktenkundig sind.
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