Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof.Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz D*****, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist von der Entscheidung über den Antrag des Privatbeteiligten Bernhard H***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 89/11m über den Antrag eines Privatbeteiligten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Verfahren gegen Fritz D*****, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist Mitglied des zuständigen 14. Senats, war aber bereits zu AZ 12 Os 189/08y des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richterin tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).
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