Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 197/10k des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 103/11y über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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