Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin über die Anträge des Helmut S***** auf Erneuerung eines Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Da der Erneuerungsantrag nicht auf ein konkretes Strafverfahren Bezug nimmt, ist er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.
Hinzu kommt, dass er nicht von einem Verteidiger unterschrieben und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Mangels Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren ist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenfalls gegenstandslos.
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