Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard L***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Jänner 2011, GZ 11 Hv 163/10z 37, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Gerhard L***** des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (2./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. September 2009 in M*****
2./ die im Urteil genannten Sachen Mihaela Cristina Z***** und Ana I***** durch Einbruch in deren Wohnung, nämlich durch Aufbrechen der Wohnungstür, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und
3./ eine fremde Sache beschädigt, indem er in der Wohnung des Horst K***** Verpackungsmaterial auf dem Fußboden anhäufte und anzündete.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und „9“ (ersichtlich gemeint 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Eine Mängelrüge (Z 5) ist nur dann entsprechend der Prozessordnung ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394, 455).
Soweit sich der Angeklagte aus Z 5 vierter Fall gegen die Begründung der Feststellung seiner Täterschaft in Ansehung der Schuldsprüche 2./ und 3./ wendet, geht er jedoch über die Erwägungen der Tatrichter zu seiner als widerlegt erachteten Verantwortung hinsichtlich des ihn belastenden Besitzes einer Fotodatei von der Hochzeit eines der Tatopfer und im Zusammenhang damit zur Motivlage schlicht hinweg (US 5 f).
Weshalb sowohl hinsichtlich des Diebstahls (vgl Schuldspruch 2./) als auch in Betreff der Sachbeschädigung (Schuldspruch 3./) die Auffindung der weggenommenen Gegenstände auf welche die Tatrichter entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ohnedies Bezug nahmen (US 5) näherer Erörterung bedurft hätte (Z 5 zweiter Fall), zeigt die Beschwerde nicht auf (RIS Justiz RS0118316, RS0117593).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den zu Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen, sondern unter Hinweis auf das Vorbringen aus Z 5 von deren Bestreitung aus und verfehlt solcherart den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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