Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Nc 1/11g anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Andrea M. J*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird das Oberlandesgericht Linz als zuständiges Rechtsmittelgericht bestimmt.
Zur (allenfalls notwendigen) weiteren Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Innsbruck ist ein Verfahren über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden (noch hinreichend erkennbar) auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht (AZ 1 R 270/10f) abgeleitet. Das Landesgericht Innsbruck wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 5. 4. 2011 ab. Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin wurde (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht vorgelegt.
Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), sind hier erfüllt.
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