Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 24. März 2011 durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts ***** Dr. M***** über den Antrag des H***** und weiterer Personen auf Übertragung der Zuständigkeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller brachte gegen den Richter des Landesgerichts ***** Dr. M***** eine Disziplinaranzeige ein. Mit nachfolgender Eingabe vom 30. Dezember 2010 beantragte er wegen einer von ihm befürchteten Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** eine Übertragung der Zuständigkeit in dieser Disziplinarsache an den Obersten Gerichtshof.
In Disziplinarsachen räumt das Gesetz lediglich dem Disziplinaranwalt oder dem Beschuldigten ein Antragsrecht auf Übertragung der Zuständigkeit iSd § 116 Abs 1 RStDG ein. Nur im Fall der Beschlussunfähigkeit eines Oberlandesgerichts infolge Ausschließung oder Ablehnung von dessen Mitgliedern sieht § 116 Abs 2 RStDG eine obligatorische Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht vor. Dem Anzeigeerstatter fehlt daher die Antragslegitimation.
Bleibt nur festzuhalten, dass eine Übertragung der Zuständigkeit von einem Oberlandesgericht an den Obersten Gerichtshof im Gesetz gar nicht vorgesehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden