Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 2010, GZ 033 Hv 110/10a 21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene G***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. November 2009 in Wien mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf strafrechtliche Verfolgung sowie Lenuta T***** an ihrem Recht auf effiziente Untersuchung an ihr begangener strafbarer Handlungen zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als Polizeibeamter unter bewusster Verletzung der Bestimmungen der §§ 20 Abs 1, 78 Abs 1 StPO eine Strafanzeige der Lenuta T***** gegen Radisa P***** nicht entgegen bzw aufnahm, wonach Radisa P***** sie im November 2009 in Wien geschlagen und vorsätzlich am Körper verletzt, sie durch Anrufe und Übermitteln von Textbotschaften beharrlich verfolgt sowie mit einem Messer aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht habe.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit] a StPO.
Ob der Angeklagte durch die Unterlassung der Aufnahme und Weiterleitung einer Anzeige eines ihm mitgeteilten Tatverdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung (auch) § 20 Abs 1 StPO verletzte, betrifft dem Rechtsmittelvorbringen (Z 5) zuwider keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion bedeutsame, also entscheidende Tatsache.
Dies gilt gleichermaßen für den vom Nichtigkeitswerber relevierten Umstand, er hätte die ihm zur Einsicht angebotenen Textbotschaften am Mobiltelefon der Einschreiterin gar nicht lesen können, weil sie in serbisch oder rumänisch verfasst waren, wird dadurch doch nur ein untergeordneter Teilaspekt des Schuldvorwurfs der in der Verweigerung der gesetzlich aufgetragenen Bearbeitung eines Opfervorbringens besteht angesprochen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Feststellungen des Erstgerichts zum tatbestandsspezifischen Schädigungsvorsatz in US 3 und 5 f sowie (der Sache nach Z 5 vierter Fall) dessen Begründung mit den auch dafür als tauglich befundenen Aussagen der Zeugen T***** und K***** (der das Opfer zwecks Übersetzungshilfe begleitet hatte) in US 5.
Die weiteren Ausführungen zum Beweiswert dieser Verfahrensergebnisse und dem fehlenden Motiv des Beschwerdeführers sind keine prozessordnungsgemäße Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit. Soweit sie die mangelnde Erörterung des Zeitpunkts monieren, wann der Angeklagte „den Schädigungsvorsatz gefasst haben soll“, zeigen sie in keiner Weise auf, inwieweit dadurch die Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens aktuell betroffen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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