Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Cg 3/11w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 135.568,53 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amts /Staatshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab, das als Rechtsmittelgericht die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft bestätigte.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch (nach dem AHG) unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für allfällige nach diesem Gesetz erhobene Schadenersatzansprüche.
Da die Voraussetzungen der Delegierung vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.
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