Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Shkumbin F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 20/10f des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2011, AZ 21 Bs 246/10w, und dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Verurteilten, ihm für das weitere Verfahren einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wird abgewiesen.
Gründe:
In einem unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 17. Jänner 2011 erhob der Verurteilte Shkumbin F***** Beschwerde gegen (offensichtlich gemeint) das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2011, AZ 21 Bs 246/10w, mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. März 2010, GZ 8 Hv 20/10f, nicht Folge gegeben wurde.
Diese Beschwerde, mit der der Verurteilte die „Wiederholung der Verhandlung zweiter Instanz“ beantragt, war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein (ordentliches) Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
Eine Grundrechtsverletzung wird nicht substantiiert behauptet, sodass auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausscheidet (vgl im Übrigen § 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Da die hier angestrebte Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen (vgl 13 Os 20/10f).
Über die in der Eingabe enthaltene Beschwerde gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. B***** wird der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (§ 78 Abs 2 GOG) und über den Antrag „auf Durchprüfung des Staatsanwaltes nach § 19 JN bezüglich des Schriftsatzes 10 OStA 400/10a“ der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (§ 37 Abs 1 StAG) zu entscheiden haben.
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