Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrei S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 43/10m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2010, GZ 16 Hv 43/10m 25, erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung und über die Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 20/11z über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2010, GZ 16 Hv 43/10m 25, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 12. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Generalanwältin von der Entscheidung über die eingangs genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden