Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 214 U 126/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die in der Strafsache gegen Matthias S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 214 U 126/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 10/11d, 11/11a und 12/11y über die von der Generalprokuratur gegen zwei Beschlüsse und einen Vorgang im Verfahren gegen Matthias S*****, AZ 214 U 126/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 12. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist somit von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Verfahren gegen Matthias S*****, AZ 214 U 126/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).
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