Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 1/11v anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. iur. Ferdinand Georg Ernst B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Krems an der Donau ist ein Verfahren über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht abgeleitet.
Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
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