Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Oktober 2010, AZ 8 Bs 346/10d, 8 Bs 351/10i und 8 Bs 355/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010, AZ 8 Bs 346/10d, 8 Bs 351/10i und 8 Bs 355/10b, gab das Oberlandesgericht Linz Beschwerden des Mag. Herwig B***** gegen die am 30. August und 13. sowie 20. September 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 939a, 1003 und 1013b) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.
Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz den dringenden Verdacht, der Angeklagte, der am 20. September 2010 (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, habe unter anderem Angehörige der Justiz
dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts- oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,
mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht und dadurch in einem Fall Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht,
teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und
eine Person zu einer Handlung zu nötigen versucht (BS 2 bis 11).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfasste Grundrechtsbeschwerde vom 21. Oktober 2010, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Oktober 2010 fristgerecht eingebracht wurde (ON 1090).
Neuerlich wird die Rüge den zu 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formvorschriften nicht gerecht, indem sie sich ohne erkennbare Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane beschränkt, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Rechtsmittelgericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entzieht sie sich jedoch inhaltlicher Erwiderung.
Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486).
Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist, war auf die beiden weiteren vom Angeklagten selbst verfassten, von seinem Verteidiger in der Folge eingebrachten Beschwerden (ON 1099) nicht Bedacht zu nehmen (vgl RIS Justiz RS0061430).
Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich demnach als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden