Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Innsbruck vom 11. November 2010, GZ 24 Hv 147/10x 28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. November 2010, GZ 24 Hv 147/10x 28, der auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, der bei Gericht am 19. Oktober 2010 einlangte, meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurück (§§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO). Das Erstgericht ging dabei davon aus, dass dieser Schriftsatz erst am 15. Oktober 2010 zur Post gegeben wurde, weil das Briefkuvert einen Poststempel vom 15. Oktober 2010 aufwies.
In der dagegen erhobenen Beschwerde legt der Verteidiger den mit 14. Oktober 2010 datierten Aufgabeschein betreffend diese Rechtsmittelanmeldung sowie eine Bestätigung der Österreichischen Post AG, Postamt 6130 Schwaz, vor, wonach diese eingeschrieben aufgegebene Sendung am 14. Oktober 2010 in der Postfiliale übernommen worden ist. Darüber hinaus erklärte die Sekretärin des Anwalts eidesstattlich, dieses Schriftstück am 14. Oktober 2010 beim Postamt Schwaz abgegeben zu haben. Aufgrund dieser Beweismittel steht fest, dass das Briefkuvert mit der Rechtsmittelanmeldung vom Postamt Schwaz erst am Tag nach Entgegennahme der Sendung abgestempelt wurde und daher der Poststempel mit dem Tag der tatsächlichen Postaufgabe nicht übereinstimmt. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erfolgte somit rechtzeitig. Demzufolge war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Das Erstgericht wird nunmehr iSd § 285 StPO die bereits eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung den Gegnern des Angeklagten zur allfälligen Gegenausführung zuzustellen haben (§ 285b Abs 5 StPO). Im Anschluss daran wird der Akt mit einem diese Rechtsmittelausführungen betreffenden Vorlagebericht wiederum an den Obersten Gerichtshof zu übermitteln sein.
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