Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der inzwischen volljährigen C*****, geboren am 24. Februar 1992, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. April 2010, GZ 15 R 138/10k 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 17. Februar 2010, GZ 2 PU 270/09m 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung ist auch der inzwischen volljährig gewordenen Antragstellerin C***** freizustellen.
Begründung:
Die am 24. 2. 1992 geborene C***** ist die Tochter von M***** und C*****. Die Antragstellerin und ihre Eltern sind rumänische Staatsbürger.
Mit Eingabe vom 27. 10. 2009 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 17. 2. 2010 (ON 7) Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG vom 1. 10. 2009 bis 28. 2. 2010, also bis zum Ablauf jenes Monats, in welchem die Antragstellerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 21. 4. 2010 (ON 11) dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, keine Folge. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde ua der inzwischen volljährigen Antragstellerin zugestellt. Über Antrag des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 9. 6. 2010 den Ausspruch gemäß § 63 Abs 1 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.
Der vom Rekursgericht dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Vater und der Mutter zur Beantwortung zugestellte Revisionsrekurs wurde verfrüht vorgelegt.
Die Antragstellerin hat die Volljährigkeit mit 24. 2. 2010 erlangt, weil auch die Volljährigkeit einer dem rumänischen Personalstatut unterworfenen Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt (vgl Bergmann/Ferid/Henrich , Internationales Ehe und Kindschaftsrecht 179. Lfg, Rumänien 25). Damit ist die nach § 9 Abs 2 UVG bestehende Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers erloschen, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedurft hätte. Die volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen (3 Ob 199/09z; 4 Ob 146/08m). Daraus folgt, dass der Jugendwohlfahrtsträger C***** seit deren Volljährigkeit nicht mehr wirksam vertreten konnte. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher auch C***** persönlich freizustellen.
Die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung obliegt im Fall der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nach § 63 Abs 5 AußStrG dem Rekursgericht. Die Akten sind daher diesem Gericht zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlung zurückzustellen (4 Ob 146/08m). Erst nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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