Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 Nc 21/10k, anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller Gerold und Klara B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller begehren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die sie unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableiten.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht zu delegieren.
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