Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe :
Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 einen Antrag des Verurteilten „nach § 292 bzw §§ 262, 363a StPO“ zurück (11 Os 115/09k).
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe des Verurteilten begehrt dieser der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.
Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
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