Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 23 Nc 4/09t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Herbert M*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Beim Landesgericht Klagenfurt ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Die bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Wertgegenstände und Geschäftsunterlagen seien ohne Begründung nicht zurückgestellt worden. Aus dem Akt ergibt sich, dass das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt, die seine Anträge auf Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände abwiesen, nicht Folge gegeben hat.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil Amtshaftungsansprüche erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht abgeleitet werden. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Landesgericht zu delegieren.
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