Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25. Februar 2010, AZ 8 Bs 14/10f (= ON 419), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 8. Jänner 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 215) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO angordnet.
Am 2. März 2010 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss ersichtlich rechtzeitig eine von ihm handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde.
Da die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. K***** gemäß § 3 Abs 2 GRBG übermittelt.
Dieser schriftliche Verbesserungsauftrag wurde am Dienstag, den 23. März 2010 zugestellt, die unterfertigte Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger jedoch erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 3 Abs 2 GRBG am 31. März 2010 zur Post gegeben. Eine Verschiebung des Fristendes gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO (iVm § 10 GRBG) ist nicht eingetreten, weil Dienstag, der 30. März 2010 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO (iVm § 10 GRBG) unzulässig.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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