Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 19. Februar 2010 gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Jänner 2010, AZ 8 Bs 420/09k und 8 Bs 421/09g, sowie jene vom 25. Februar 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe :
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2010, AZ 8 Bs 421/09g, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 15. Dezember 2009 beschlossene Fortsetzung (ON 156) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.
Mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 30. November 2009 wurde einem Einspruch des Beschuldigten gegen die „Ablehnung der Besuchsverlängerung“, „Besuchseinschränkungen“, die „Überwachung des Telefonverkehrs“ und die „Isolation“ durch die Staatsanwältin nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2010, 8 Bs 420/09k, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss nicht Folge.
Gegen beide Entscheidungen richtet sich die am 19. Februar 2010 verfasste, am 24. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Sie ist verspätet.
Die angefochtenen Entscheidungen wurden dem Verteidiger nämlich bereits am 29. Jänner 2010 zugestellt (§ 83 Abs 4 StPO), die 14 tägige Frist des § 4 Abs 1 erster Satz GRBG daher nicht gewahrt.
Überdies wurden die vom Beschwerdeführer gerügten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzwecks getroffen. Sie waren daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar (RIS Justiz RS0060991).
In seiner weiteren Grundrechtsbeschwerde vom 25. Februar 2010 erhebt Mag. B***** Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verfahrensführung und einen ihn angeblich vorverurteilenden Fernsehbeitrag.
Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll ist nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG).
Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich vielmehr als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
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