Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** KG, *****, vertreten durch die Advokaturbüro Jelenik Partner AG, Landstraße 60, FL-9490 Vaduz (Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 6 EIRAG: Mag. Norbert Wanker, Wasenweg 23, 6800 Feldkirch), gegen die beklagte Partei J***** S*****, wegen 10.650 EUR sA, anlässlich der Vorlage der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2009, GZ 15 Ra 6/09h-20, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 2008, GZ 33 Cga 55/08g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, nach Vorliegen des die ordentliche Revision für zulässig erklärenden Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eine Gleichschrift der Revision der klagenden Partei der beklagten Partei zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung binnen vier Wochen zuzustellen und den Akt nach Erstattung der Revisionsbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 und 5 Z 4 ZPO nicht zulässig sei. In den Entscheidungsgründen bejahte das Berufungsgericht hingegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit dem Entgeltbegriff des § 36 Abs 2 AngG, weshalb die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision, in eventu außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erkannte die offenbare Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs und gab bekannt, dass die Ausfertigung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zwecks Berichtigung zurückgestellt worden sei.
Das Erstgericht ging der offenbaren Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs nicht weiter nach, sondern legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin als „außerordentliche Revision“ vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass dem Berufungsgericht bei Fassung seines Zulässigkeitsausspruchs hinsichtlich der Revision ein Versehen unterlief. Dies bestätigten auch in der Zwischenzeit vorgenommene Erhebungen beim Berufungsgericht, wonach eine amtswegige Berichtigung der vorgenannten offenbaren Unrichtigkeit geplant sei. Der Akt ist daher spruchgemäß an das Erstgericht zurückzustellen.
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