Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdi A***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Abdi A***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 27. Mai 2009, GZ 29 Hv 7/09t-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Abdi A***** des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen im Urteil genannten Mittätern - mit dem Vorsatz, sich durch die Sachwegnahmen unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar
I.1. am 28. September 2008 in K***** an der Donau dem Martin N***** eine versperrte Geldkassette mit Bargeld in der Höhe von 5.600 Euro durch Einbruch in dessen PKW,
II.1. in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2008 in K***** an der Donau der I***** GmbH einen Tresor im Wert von 300 Euro und einen darin befindlichen Laptop im Wert von 400 Euro durch Aufzwängen der Eingangstür des Firmengebäudes mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug,
II.2. am 18. Oktober 2008 in P***** dem Mario K***** 130 Euro Bargeld durch Aufzwängen der Eingangstür zum Cafehaus K***** und Abreißen von zwei Sparvereinskassen,
III. am 26. Jänner 2009 in K***** an der Donau der E***** GmbH 64,18 Euro durch Aufzwängen der Eingangstür des Geschäftslokals.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.
Welche den „Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Aussagen" der Zeugen A***** und C***** zu Unrecht nicht erörtert worden wären, vermag die eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht darzulegen und entzieht sich so einer inhaltlichen Erwiderung. Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Die Frage, welcher der beiden zu diesem Faktum Angeklagten letztlich die Glasscheibe des Fahrzeugs nach unten drückte und die Geldkassette aus dem Fahrzeug herausnahm (Faktum I.1.), betrifft - bei vorliegend festgestellter Mittäterschaft - keine entscheidende Tatsache.
Die Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterlassung der Auswertung eines vorgelegten Verbindungsnachweises (Beilage I. zu ON 59) und Nichtdurchführung einer zusätzlichen Standorterfassung, macht aber nicht deutlich, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen dazu, dass „der Angeklagte am 28. September 2008 nicht beim PKW des Herrn N***** zum Zeitpunkt des Einbruches war", reklamiert, hält sie nicht am konstatierten Sachverhalt fest und verfehlt mit ihrer solcherart vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Die Sanktionsrüge behauptet eine Nichtigkeit nach Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil die Tatrichter die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich zahlreicher Diebstähle (Beilage III. zu ON 59) durch den Angeklagten nicht als Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden iSd § 41a StGB gewertet hätten, zeigt damit aber weder eine Überschreitung der Strafbefugnis (Z 11 erster Fall) noch eine unrichtige Beurteilung - vom Erstgericht gar nicht in Rechnung gestellter - maßgebender Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) auf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 706, 709). Das darauf bezogene Vorbringen stellt somit allenfalls einen Berufungsgrund dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Das Oberlandesgericht Wien ist daher zur Entscheidung über die Berufungen zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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