Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Edgar Wojta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fethi S*****, vertreten durch Dr. Josef Deimböck, Rechtsanwalt in Wien (als Verfahrenshelfer), gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen 11.165,48 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2009, GZ 9 Ra 152/08a-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit seinen Ausführungen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Schmälerung des Entgelts nicht im Einklang stehe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das hier die wesentliche Vertragsverletzung verneint hat, kann eine Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nämlich immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298). Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Arbeitnehmer die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029312; 9 ObA 96/05s; 9 ObA 25/08d ua). Hier konnte erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens überhaupt festgestellt werden, dass für Februar 2005 ein geringer Entgeltrückstand bestand, der aber bei weitem durch die im Dezember 2004 und Jänner 2005 erfolgten Überzahlungen ausgeglichen wurde. Der Kläger hat überdies die jahrelang gepflogenen Auszahlungsmodalitäten und den Umstand, dass die Überstunden in der Lohnabrechnung nicht angeführt wurden, nie beanstandet. Es wäre ihm freigestanden, eine nachvollziehbare Abrechnung der Überstunden zu begehren, statt für den Fall der Nichtzahlung des Jänner- und Februargehalts 2005 sowie der von ihm nicht näher aufgeschlüsselten Überstunden innerhalb einer für die Beklagte zur Verfügung stehenden Frist von weniger als drei Tagen seinen Austritt zu erklären.
Die vom Rechtsmittelwerber weiters als erheblich relevierte Frage, ob die Beklagte in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen wäre die für Dezember 2004 bzw Jänner 2005 entstandene Überzahlung mit der im Februar 2005 erfolgten Minderzahlung aufzurechnen, kann sich schon deshalb nicht stellen, weil aus dem Sachverhalt klar erkennbar ist, dass beiden Streitteilen zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechnungssituation gar nicht bewusst sein konnte. Insgesamt erweist sich daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein wichtiger Grund, der den Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, nicht vorgelegen ist, als gut vertretbar. Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.
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