Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Philipp K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 12 St 45/09f der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Christoph R***** auf Fortführung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Feldkirch nicht zuständig.
Gründe:
Am 4. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zum AZ 12 St 45/09f gegen Philipp K***** wegen Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 9). Der von der Einstellung verständigte Anzeiger Christoph R***** begehrte mit am 29. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingelangtem Schreiben die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 13). Diese legte den Ermittlungsakt mit ablehnender Stellungnahme (ON 14) der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vor, die am 5. Juni 2009 die Übermittlung der Ermittlungsakten unter Hinweis auf diese Stellungnahme an das Oberlandesgericht Innsbruck veranlasste; der Akt langte am 8. Juni 2009 dort ein.
Nachdem sich sowohl das Oberlandesgericht, das die Akten am 19. Juni 2009 dem Landesgericht Feldkirch zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, als auch das Landesgericht Feldkirch für unzuständig erachtet hatten, legte letzteres schließlich den Ermittlungsakt dem Obersten Gerichtshof „gem. § 38 StPO" vor. Weil sich auch § 38 StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht (vgl dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Feldkirch zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr - wie vor dem 1. Jänner 2008 - die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Eine allfällige durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.
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