Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 352 HR 184/09g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden der S***** GmbH und des Mag. Dr. Stefan K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. September 2009, AZ 18 Bs 302/09g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden der S***** GmbH und des Mag. Dr. Stefan K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2009, GZ 352 HR 184/09g-7, womit ein Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) abgewiesen wurde, nicht Folge.
Die dagegen (unter der Bezeichnung „Rekurs") erhobenen, in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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