Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 3, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9. Februar 2009, GZ 17 Hv 165/08g-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem - auch eine unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Mitangeklagten Krizan G***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Rene K***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben Rene K***** und Krizan G***** in Graz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I. am 12. Oktober 2008
1. namentlich unbekannten Opfern zwei Sägen, eine Axt sowie fünf Flaschen alkoholischer Getränke, indem sie diese Gegenstände aus einem unversperrten Keller entnahmen,
2. namentlich nicht bekannten Opfern ein Fahrrad der Marke Corratec sowie ein Fahrrad der Marke Barracuda, indem sie die Schlösser, mit welchem die Fahrräder gesichert waren, aufbrachen,
II. nachts zum 14. Oktober 2008 Eva B*****, Philipp B*****, Georg Be*****, Beatrix S***** sowie weiteren unbekannten Personen insgesamt sieben Fahrräder, wobei sie jeweils mit einem nachgemachten Postschlüssel, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, in diverse Kellerabteile im Siedlungsbereich A*****straße - B*****straße - P***** Gasse - A*****straße einstiegen und die teils versperrten Fahrräder aufbrachen.
Dagegen richtet sich ein als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldetes (ON 10 S 9), als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführtes (ON 17) Rechtsmittel des Angeklagten K*****. Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a [der Sache nach Z 10] StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Der Rechtsmittelwerber ignoriert die zu seiner gewerbsmäßigen Absicht getroffenen Feststellungen (US 7) und beschränkt sich auf das im Nichtigkeitsverfahren irrelevante Vorbringen, er habe nicht sich bereichern, sondern die Diebstahlserlöse seiner Mutter zukommen lassen wollen (welcher Verantwortung die Tatrichter ausdrücklich den Glauben versagten - US 8). Ebenso unbeachtlich, weil ohne irgendeine Feststellungsgrundlage erhoben, zeigt sich der damit zusammenhängende Einwand, der Nichtigkeitswerber habe von vornherein nur einen Betrag von 2.000 Euro erzielen wollen.
Zum urteilsfremd in den Raum gestellten Argument des „fortgesetzten Dauerdelikts" genügt der Hinweis auf das oberstgerichtliche Erkenntnis 13 Os 1/07g (vS; EvBl 2007/114, 614).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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