Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Prof. MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. Dr. Thaddäus S*****, 2. Dr. Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung von Baumaßnahmen, den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 2009 wird dahin
berichtigt, dass es in seinem Kopf an Stelle von „... Revisionsrekurs
des Antragstellers ..." richtig „... Revisionsrekurs der
Antragsgegner ..." zu lauten hat.
Begründung:
Das offenkundige Versehen bei der Bezeichnung der Rechtsmittelwerber war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
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