Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Richard L***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurückgewiesen.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Die inhaltlich (auch in Bezug auf die Anträge auf Ablehnung der an der bekämpften Entscheidung beteiligt gewesenen Richter) als Beschwerde aufzufassende Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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