Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 Cg 100/08p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.657,41 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache als Erstgericht wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet seine erhobenen Amtshaftungsansprüche aus einer angeblich unvertretbaren Fehlentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab. Das vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18. 8. 2008 gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte Landesgericht Feldkirch wies die Klage ab. Der erkennende Senat bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG als zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen dieses Urteil sowie zu einem allfälligen weiteren Einschreiten als Rechtsmittelgericht zuständig; das nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Einschreiten als Berufungsgericht zuständige Oberlandesgericht Innsbruck sei von der Entscheidung ausgeschlossen, weil ein Richter, der an der zur Begründung des Amtshaftungsanspruchs herangezogenen Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck mitgewirkt habe, nunmehr (seit 1. 8. 2007) Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sei.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hob das Urteil des Landesgerichts Feldkirch sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und legte die Akten „gemäß § 9 Abs 4 AHG" dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck gelegenen Erstgerichts vor. Der vom Obersten Gerichtshof wahrgenommene Delegierungsgrund habe bereits bei Einbringung der Klage bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt die Ernennung des Richters zum Oberlandesgericht Innsbruck bereits erfolgt gewesen sei. Das Verfahren ab Zustellung der Klage und das angefochtene Urteil seien daher nichtig. Der Akt sei dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster oder zweiter Instanz abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Das Oberlandesgericht Linz ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Delegierungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck in Verletzung des § 9 Abs 4 AHG ergangen ist, weil dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Entscheidung in der vorliegenden Amtshaftungssache mehr hätte treffen dürfen. Bei der nun erforderlichen Bestimmung eines Gerichts erster Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist zu berücksichtigen, dass dieses im Sprengel des Oberlandesgerichts zu liegen hat, an das bereits als Berufungsgericht delegiert wurde (vgl RIS-Justiz RS0050128).
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