Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Viktoria D*****, geboren am 7. Dezember 1992, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2009, GZ 15 R 465/08w-U45, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 29. September 2008, GZ 27 P 219/07w-U38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter Lyudmila G***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von 40 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 9. 2008 bis 31. 12. 2010. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz sowie dem Vater der Minderjährigen (durch Hinterlegung) zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die Mutter der Minderjährigen erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin ist Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG (vgl §§ 14, 15 UVG). Es steht ihr daher gemäß § 68 Abs 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen (vgl 9 Ob 129/06w - zuletzt 10 Ob 9/09k ua). Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung der Mutter oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden