Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibragim K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Murad S***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Ibragim K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 13. November 2008, GZ 13 Hv 149/08b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Murad S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ibragim K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (1.) sowie Murad S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach haben
1./ Ibragim K***** am 25. Dezember 2007 in Vöcklabruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem gesondert verfolgten Georg A***** sowie zwei unbekannten weiteren Tätern den Kuba N***** dadurch, dass Ibragim K***** ihm ein Springmesser vorhielt, ihn mit einem Elektroschocker bedrohte und mit einer Fliegenklatsche schlug, somit durch Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Halskette im Wert von etwa 40 EUR sowie eine Packung Zigaretten mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt und Suchtgift in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;
2./ Murad S***** zu der unter Punkt 1./ dargestellten Tathandlung dadurch beigetragen, dass er Aufpasserdienste leistete.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Murad S***** mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Fragenrüge (Z 6) begehrt unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er „zum Tatzeitpunkt gar nicht anwesend war", die Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Frage bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB. Da der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit am Tatort in Abrede stellte (S 12 ff und 53 ff iVm S 5 in ON 25), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb mit dem Verweis auf diese leugnende Einlassung ein Verfahrensergebnis vorliegen sollte, welches eine Eventualfrage in Richtung § 286 Abs 1 StGB indiziert hätte.
Die Instruktionsrüge (Z 8) moniert eine fehlende Rechtsbelehrung zum Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB. Solcherart stellt sie auf eine nicht gestellte Frage ab und geht daher von vornherein ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0101154).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 385d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO).
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