Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2008, GZ 16 Hv 68/08k-33, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Manfred B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
A. Ortansa T*****
I. mit Gewalt (1.) bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (2.) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2008 an den Armen erfasste, aus dem Gastraum eines Lokals in die Toilette und in das Büro zerrte und gegen ihren Widerstand zur Durchführung von Oralverkehr zwang, indem er sie an den Haaren erfasste, ihren Kopf gegen seinen Penis drückte, gegen ihre Beine und ihre Rippen trat sowie ihre Hand bzw Finger ihrer linken Hand verdrehte;
2. am 17. April 2008, nachdem er sie durch kurz zuvor stattgefundene Misshandlungen (Punkt II.) eingeschüchtert hatte, sodass sie sich gegen seine Forderungen auf Durchführung eines Oral- sowie Vaginalverkehrs nicht mehr zu wehren getraute, zum Oral- und anschließenden Vaginalverkehr zwang;
II. vor der zu I.2. dargestellten Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mehrmals heftig auf sie einprügelte, wodurch sie zwischenzeitig auch regungslos am Boden zu liegen kam, an den Haaren zog und gegen ihren Bauch, Rücken und Kopf trat, was eine Prellung der rechten Orbita und des Oberkiefers sowie Schleimhautverletzungen im Bereich der Nase beidseits nach sich zog;
III. nach der zu I.2. dargestellten Vergewaltigung durch die Äußerung, er werde sie mit einer Motorsäge zerschneiden und umbringen, falls sie Anzeige erstatten würde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;
B. vor der unter A.II. dargestellten Handlung eine fremde Sache, nämlich einen Spielautomaten Berechtigter des „C*****" beschädigt, indem er gegen diesen trat, schlug sowie einen Sessel warf und ihn schließlich umwarf (Schadenshöhe 1.569 Euro).
Inhaltlich allein gegen Punkt A.I.1. des Schuldspruchs richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen Christian K***** sehr wohl erörtert, sie jedoch als unglaubwürdig eingestuft (US 11). Ebenso haben die Tatrichter dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Aussage des Tatopfers als Grundlage für die getroffenen Feststellungen herangezogen haben (US 9 f). Der Einwand mangelnder Würdigung des behaupteten Widerspruchs in der Aussage der Zeugin T*****, diese habe im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung (gemeint wohl: im Gegensatz zu ihrer Aussage vor der Polizei) angegeben, dass sich neben dem Angeklagten und ihr auch ein junger, blonder Mann im Lokal G***** befunden habe, der auch anwesend gewesen sei, während sie vom Angeklagten in der Toilette bzw im Büro vergewaltigt wurde, spricht keine erhebliche und nur solcherart eröterungsbedürftige Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO [2009] § 281 Rz 409) an, schließt doch die bloße Gegenwart des Gastes im Lokal die Tatbegehung durch den Angeklagten in Nebenräumlichkeiten keineswegs aus.
Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der übrigen Schuldspruchpunkte begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).
Festgehalten sei, dass dem weiteren Begehren, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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