Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der bei Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 30/08d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Michael W*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.622,14 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Ersatz von Verteidigungskosten nach dem StEG ein. Er sei im Jahr 2000 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Wien als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht habe die Verurteilung bestätigt. Im (rechtskräftigen) Urteil vom 21. 10. 2004 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass der Kläger durch die Verurteilung in seinen Grundrechten gemäß den Art 8 und 14 EMRK verletzt worden sei. In dem daraufhin angestrengten Erneuerungsverfahren habe der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil sowie das Berufungsurteil aufgehoben (11 Os 44/05p). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. 9. 2005 sei der Kläger gemäß § 227 StPO letztendlich außer Verfolgung gesetzt worden. Durch die Vertretung vor dem EGMR seien ihm Kosten angefallen, deren Ersatz er begehre. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor. Der Kläger stütze seine Ersatzansprüche auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien.
Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden