Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gerhard T***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragstellerin Christine T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. November 2008, AZ 19 Bs 532/08m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. November 2008, AZ 19 Bs 532/08m, wurde der Antrag der Christine T***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gerhard T***** wegen des Verdachts des schweren Betrugs zurückgewiesen.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erwies sich auch der unter einem an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe iSd § 67 Abs 7 StPO als unzulässig.
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