Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Hubert S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Stimitzer, Rechtsanwalt in Bad Goisern, wegen 4.700,22 EUR sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der am 22. 10. 2008 beim Bezirksgericht Bad Ischl eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Ersatz der Reparaturkosten für einen Motortausch nach Motorschaden an einem vom Beklagten gekauften Gebrauchtwagen (Wohnmobil).
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er habe keinen Mangel oder Schaden zu vertreten.
Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 25. 11. 2008 den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, weil dies zu einer Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen und auch eine Erleichterung der Amtsführung bedeuten würde. Das gegenständliche Fahrzeug befinde sich am Wohnort des Klägers, also im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Feldkirch. Auch die vom Kläger angebotenen Zeugen stammten aus Vorarlberg. Es sei daher zweckmäßig, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirch abzuführen, weil auch eine Befundaufnahme erforderlich sein werde und ansonsten - mit Ausnahme des Beklagten - alle übrigen Beteiligten (Kläger, Zeugen, Sachverständige) einen erheblichen Anreiseweg hätten.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine solche müsste im Interesse aller Parteien liegen, liege hier aber ausschließlich im Interesse des Klägers, weil sie zu einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Beklagten führen würde. Die mehrstündige Anreise zum Bezirksgericht Feldkirch wäre für den Beklagten mit erheblichen gesundheitlichen Risken verbunden (dazu legte er eine ärztliche Bestätigung vor, wonach er am 31. 10. 2007 am Herz Bypass operiert worden sei und aufgrund der noch immer bestehenden gesundheitlichen Probleme von einer mehrstündigen Reise Abstand zu nehmen habe). Der [defekte] Motor sei hingegen ausgebaut und - mit vergleichsweise geringem Aufwand - leicht transportierbar. Das Erstgericht hielt eine Delegierung aus folgenden Gründen nicht für zweckmäßig: Die Zeugen und Parteien müssten im Beisein des Sachverständigen vernommen werden, sodass eine Einvernahme aller Beteiligten vor dem erkennenden Gericht zielführend sei. Der Transport des [unstrittig ausgetauschten] Motors an einen vom Sachverständigen bekannt gegebenen Ort sei zumutbar und mit keinen übermäßigen Kosten verbunden. Die Kosten des Klägers bei einer Verhandlung in Bad Ischl seien voraussichtlich nicht wesentlich höher als jene des Beklagten bei einer Verhandlung in Feldkirch.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6 jeweils mwN; 10 Nc 13/08f).
Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333; 9 Nc 13/08y). Hier kann jedoch nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung eindeutig im Interesse beider Parteien wäre:
Der Kläger und die beiden von ihm beantragten Zeugen wohnen in Vorarlberg, der - nicht mehrstündig reisefähige - Beklagte kommt hingegen aus dem Sprengel des örtlich zuständigen (§ 65 JN) Bezirksgerichts Bad Ischl. Dieses Gericht hat bereits die vorbereitende Tagsatzung durchgeführt, den weiteren Fortgang des Prozesses für den Fall, dass nicht delegiert werden sollte, mit den Parteien eingehend erörtert und das Prozessprogramm bekanntgegeben (nämlich den Namen des zu bestellenden Sachverständigen, den Inhalt des Gutachtensauftrags und die Vorgangsweise, falls vor Gutachtenserstattung eine Zeugen- und/oder Parteienvernehmung erforderlich sein sollte). Dass der Kläger oder die Zeugen nicht reisefähig wären, wurde nicht einmal vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den referierten Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen. Nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist - wie bereits das Vorlagegericht zutreffend festhält - eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nicht zu erkennen. Die vom Kläger vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen daher nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der beklagten Partei stattzugeben (7 Nc 7/07z; 9 Nc 13/08y).
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