Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Muharrem B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 431 Hv 2/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Wideraufnahme des Verfahrens den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 362 Abs 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in § 353 StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.
Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.
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