Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Masoud J***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugenschöffengericht vom 22. August 2008, GZ 23 Hv 100/08z-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Masoud J***** (alias Hassan T*****) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (1) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er am 14. Juni 2008 in I*****
1. Jose G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse und 140 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen Dionicio C***** angewendet hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er den Genannten zu Boden stieß;
2. unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Kreditkarten des Jose G***** durch die zu 1. geschilderte Tat und durch Weitergabe der Geldbörse an einen Unbekannten mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen mängelfrei auf die nach seiner Überzeugung glaubwürdigen Angaben der beiden Belastungszeugen gestützt und dargelegt hat, weshalb ihm die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel erschien (US 5 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit reklamierenden Rüge zuwider die Aussage des Angeklagten, die Belastungszeugen seien betrunken gewesen, ausreichend erörtert (US 6, 9). Mit - die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) unterlassender - Kritik an isolierten Teilen der Urteilsgründe zur Unglaubwürdigkeit der leugnenden Angaben des Angeklagten wird Nichtigkeit aus Z 5 gleichfalls nicht aufgezeigt. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit Spekulationen zu einer allfälligen Alkoholisierung der Belastungszeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Soweit sie dem Schöffensenat (nominell auch unter der Z 5 und der Z 9 lit a) mangelnde Sachverhaltsaufklärung („Einvernahme der Vernehmungsbeamten der Polizei bzw. der Belastungszeugen") vorwirft, fehlt es an einem Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0115823). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einvernahme der beiden Belastungszeugen ausdrücklich verzichtet hat (ON 22 S 11). Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Seite übergeht sie bloß die entscheidenden und ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5, 11) und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.
Schließlich ist der Rechtsmittelantrag „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" nicht nachvollziehbar, weil ein Einspruch gegen die Anklageschrift gar nicht erhoben wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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