Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Dieter H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2008, AZ 20 Bs 235/08t (GZ 124 Hv 54/06d-39 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dkfm. Dieter H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2008, GZ 124 Hv 54/06d-33, mit dem seine Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs (§§ 3a, 5 StVG) einer mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts (ON 19) über ihn wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).
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