Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen 1. Univ.-Prof. Dr. Marguerite D*****,
2. Univ.-Prof. Dr. Wilhelm M*****, 3. Univ.-Prof. DDr. Hans Peter K*****, 4. Univ.-Prof. Dr. Peter S***** wegen des Vergehens der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs 1 StGB, AZ 251 U 39/08k des Bezirksgerichts Graz-Ost, AZ 1 Bl 85/08s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ 9 Ns 19/08d des Oberlandesgerichts Graz, über den Ablehnungsantrag des Felix Caspar P***** den Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Gründe:
Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Strafantrags lehnt Felix Caspar P***** das gesamte Oberlandesgericht Graz (und damit einschließlich des Präsidenten) als befangen ab. Aufgrund der Brisanz des Falles bestünden bei allen Richtern des Oberlandesgerichtssprengels Graz begründete Zweifel am Anschein ihrer Unbefangenheit. Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Graz Dr. Erwin S***** sei „in diese Causa involviert". Es existiere ein Video, das dies belege.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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