Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Patrick S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Privatbeteiligten Sandra K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 26. Februar 2008, GZ 41 Hv 130/07k-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Der Privatbeteiligten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Juli 1992 geborene Patrick S***** vom Vorwurf, er habe am 16. April 2007 in Salzburg in der Damentoilette in der Gärtnerei der Christian Doppler Klinik Sandra K***** durch Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an der Schulter erfasste und in das WC zurückdrängte, die Tür versperrte und gewaltsam die Hose herunterriss, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In einem anderen Anklagepunkt wurde diversionell vorgegangen. Die Privatbeteiligte Sandra K***** wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen das Urteil wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten, die bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war, weil Privatbeteiligten gemäß § 44 Abs 2 JGG das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 282 Abs 2 StPO) im Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) nicht zusteht. Zurückzuweisen war auch die angemeldete (S 324), jedoch nicht ausgeführte Berufung, weil eine solche Privatbeteiligten im Fall eines Freispruchs (nach wie vor) nicht zukommt (vgl § 366 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Privatbeteiligten beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (Fabrizy, StPO10 § 390a Rz 3, 6).
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