Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin O*****, USA, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen die Antragsgegnerin U*****, Italien, wegen § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Die Antragstellerin hat beim Handelsgericht Wien die Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen der Übertragung der Inhaberaktien der Publikumsaktionäre der B***** AG auf deren Hauptgesellschafterin festgelegten Barabfindung und die Festlegung einer höheren Barabfindung begehrt. Für den Fall, dass sich das Handelsgericht Wien „wider Erwarten" für den Antrag für unzuständig erklären sollte, regte die Antragstellerin beim Obersten Gerichtshof die amtswegige Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN an.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die amtswegige Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN wurde von der Antragstellerin ausdrücklich nur für den Fall angeregt, dass sich das Handelsgericht Wien für unzuständig erklärt. Im Hinblick darauf, dass noch keine Entscheidung des Handelsgerichts Wien vorliegt, fehlt es im derzeitigen Verfahrensstadium an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, über den Ordinationsantrag abzusprechen (Matscher in Fasching2 § 28 JN Rz 129 und 144 mwN). Der dennoch von der Antragstellerin beim Obersten Gerichtshofs einbrachte Antrag war daher dem Handelsgericht Wien zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zu übermitteln (vgl Matscher aaO Rz 148).
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