Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Josef H***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 20. März 2008, AZ 11 Bs 100/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem ein in Richtung § 99 Abs 1 lit c letzter Fall StVG gestellter Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen (§ 89 Abs 5 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
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