Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Werner M*****, vertreten durch Mag. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR) und Herausgabe (Streitwert 1.000 EUR), AZ 11 Cg 89/07t, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die vom Oberlandesgericht Graz angezeigte Behinderung zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers vom 4. 12. 2007 liegt nicht vor.
Der Akt wird daher dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger lehnte mit Schriftsatz vom 23. 10. 2007 den nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz mit dem Verfahren 11 Cg 89/07t befassten Richter wegen Befangenheit ab. Diesen Ablehnungsantrag wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 8. 11. 2007 zu 7 Nc 82/07z ab, wogegen der Kläger Rekurs an das Oberlandesgericht Graz erhob; das Rekursverfahren ist dort zu 2 R 186/07a anhängig.
Mit diesem Rekurs verband der Kläger einen gegen „sämtliche“ bzw „alle“ Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz gerichteten Ablehnungsantrag; er beantragte dabei die Delegierung der Rechtssache „in den Sprengel des Oberlandesgerichts Linz“.
Am 22. 5. 2008 zeigte das Oberlandesgericht Graz unter Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof seine Behinderung zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers vom 4. 12. 2007 gemäß § 30 JN an.
Die angezeigte Behinderung liegt nicht vor.
Nach § 30 JN hat ein Gericht seine Behinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen; dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht Graz hat im Verfahren 11 Cg 89/07t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz derzeit über einen Rekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und über einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden. Beide Entscheidungen sind in einem Dreirichtersenat zu fällen.
Der Kläger und Ablehnungswerber hat zwar in seinem Schriftsatz vom 4. 12. 2007 ausgeführt, er lehne „sämtliche“ bzw „alle“ Richter der genannten Gerichte ab, weil diese befangen seien; er führte jedoch in unmittelbarem Anschluss daran ausdrücklich jene Richter namentlich an, welche er aus diesem Grund ablehne. Wie das Oberlandesgericht Graz in seiner Note vom 22. 5. 2008 selbst darauf hinweist, sind jedoch in dieser Liste der abgelehnten Richter weder der Präsident noch der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz noch der Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Hofmann genannt.
Damit liegt aber Beschlussunfähigkeit des Oberlandesgerichts Graz im Sinne des § 30 JN weder im Rekurs- noch im Ablehnungsverfahren vor, verfügt es doch noch über drei nicht abgelehnte Richter, die sich auch nicht selbst für befangen erklärt haben. Für eine Delegierung der Rechtssache an ein anderes Oberlandesgericht, wie dies in der erwähnten Note angeregt wird, besteht somit keine Veranlassung.
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